Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 45Artikel eins, Paragraph 45
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ABSCHNITT IX:
Verwertung des Klientenstockes; Witwen- und
Deszendentenfortbetrieb.
§ 45. Verwertung des Klientenstockes.Paragraph 45, Verwertung des Klientenstockes.
(1)Absatz eins,Ist die Befugnis eines Wirtsdhaftstreuhänders erloschen, so können der aus dem Beruf Ausgeschiedene oder seine Rechtsnachfolger den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Wirtschaftstreuhänder übertragen.
(2)Absatz 2,Das Recht der Auftraggeber des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, die Aufträge gegenüber dem Kanzleiübernehmer zu widerrufen, wird hievon nicht berührt.
(3)Absatz 3,Das Entgelt für die Übertragung des Klientenstockes kann in einer fixen Kapitalabfindung, in einer Rente oder in einem Anteil an den künftigen Einnahmen des Kanzleiübernehmers bestehen.
(4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten derartige Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Das von ihr erstattete Gutachten ist für die beteiligten Wirtschaftstreuhänder nicht verbindlich, seine Beachtung schützt sie jedoch vor dem Vorwurfe, sich gegen die Berufspflichten vergangen zu haben, wenn der Übernahmsvertrag auf Grund dieses Gutachtens zustande kommt.
Schlagworte
Witwenfortbetrieb
Dokumentnummer
NOR12042792
Alte Dokumentnummer
N3195520174L