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Art. 1 § 45

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4501.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ABSCHNITT IX:

Verwertung des Klientenstockes; Witwen- und

Deszendentenfortbetrieb.

Paragraph 45, Verwertung des Klientenstockes.

  1. Absatz eins,Ist die Befugnis eines Wirtsdhaftstreuhänders erloschen, so können der aus dem Beruf Ausgeschiedene oder seine Rechtsnachfolger den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Wirtschaftstreuhänder übertragen.
  2. Absatz 2,Das Recht der Auftraggeber des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, die Aufträge gegenüber dem Kanzleiübernehmer zu widerrufen, wird hievon nicht berührt.
  3. Absatz 3,Das Entgelt für die Übertragung des Klientenstockes kann in einer fixen Kapitalabfindung, in einer Rente oder in einem Anteil an den künftigen Einnahmen des Kanzleiübernehmers bestehen.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten derartige Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Das von ihr erstattete Gutachten ist für die beteiligten Wirtschaftstreuhänder nicht verbindlich, seine Beachtung schützt sie jedoch vor dem Vorwurfe, sich gegen die Berufspflichten vergangen zu haben, wenn der Übernahmsvertrag auf Grund dieses Gutachtens zustande kommt.

Schlagworte

Witwenfortbetrieb

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042792

Alte Dokumentnummer

N3195520174L